Die Satzung

Die Satzung

§ 1
Die Gesellschaft ist eine wissenschaftliche Vereinigung nervenärztlich interessierter und tätiger Ärzte und Naturwissenschaftler unter dem Namen “Thüringer Gesellschaft für Psychiatrie, Neurologie und Kinder- und Jugendpsychiatrie”. Sie führt den Zusatz “eingetragener Verein” (e.V.).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2
Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft ist Gera.

§ 3
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4
In Erkenntnis der Gemeinsamkeiten von Psychiatrie, Neurologie und Kinder- und Jugendpsychiatrie in Praxis, Forschung und Lehre dient die Gesellschaft durch wissenschaftliche Tagungen und Pflege der persönlichen Beziehungen ihrer Mitglieder der Förderung unserer Wissenschaft und Heilkunde in der Medizin und ihren Nachbargebieten. Weiterer Zweck ist die Beratung und Unterstützung von Gesetzgebung und Verwaltung in Fragen der Psychiatrie, Neurologie und Kinder- und Jugendpsychiatrie. Die wissenschaftlichen Tagungen der Gesellschaft finden in der Regel jährlich statt.

§ 5
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist möglich.

Mitgliedschaft

§ 6
Die Gesellschaft besteht aus Ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 7
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, denen die staatliche Bestellung als Arzt erteilt worden ist sowie in der Medizin tätige Natur- und Geisteswissenschaftler. Wer als Mitglied in die Gesellschaft aufgenommen werden will, stellt einen Antrag an den Vorstand. Hat der Vorstand gegen die Aufnahme Bedenken, so wird der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.

§ 8
Juristische Personen, Gesellschaften oder sonstige Vereinigungen können Mitglied der Gesellschaft nur durch besondere Vereinbarungen werden, die der Mitgliederversammlung vorzulegen sind. Diese Vereinbarungen beziehen sich insbesondere auf die Wahrung der Mitgliederrechte innerhalb der Gesellschaft und auf die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

§ 9
Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages, dessen Höhe vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Beiträge dienen in erster Linie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben der Gesellschaft. Durch Beschluss des Vorstandes können Beiträge für besondere Zwecke und Veranstaltungen aus dem Vermögen entnommen werden.

Konto der Gesellschaft: Sparkasse Jena, IBAN: DE60 8305 3030 0000 0407 54, BIC: HELADEF1JEN

§ 10
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit zwei Drittel Mehrheit, Ehrenmitglieder haben die Rechte eines Ordentlichen Mitglieds, sind aber von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 11
Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod,

b) durch den Austritt auf Grund schriftlicher Erklärung an den Vorstand mit Wirkung von Beginn des nächsten Geschäftsjahres an,

c) durch den Ausschluss. Dieser erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen, wenn ein Mitglied gegen das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft in grober Weise verstoßen hat.

§ 12
Organe der Gesellschaft sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

Vorstand

§ 13
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) 2 stellvertretenden Vorsitzenden,

c) einem Schriftführer,

d) dem Schatzmeister,

e) 6 weiteren Mitgliedern,

f) den jeweiligen Lehrstuhlinhabern für Neurologie, Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Jena mit Berufung für die Dauer ihrer Berufung.

Für a) bis e) gilt: Unter diesen Vorstandsmitgliedern müssen vertreten sein: Vertreter der Hochschule, der Krankenhäuser und der Niedergelassenen und es müssen alle 3 Fachrichtungen repräsentiert sein.

§ 14
Der Vorstand wird aus den Mitgliedern der Gesellschaft in der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt 3 Jahre.

§ 15
Die Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig. Die Übernahme der Geschäftsführung durch den neugewählten Vorstand erfolgt jeweils nach der Wahl. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen bei Bedarf namhafte Fachvertreter als Referenten mit beratender Stimme zuziehen.

§ 16
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitglieder der Gesellschaft in der Mitgliederversammlung aufgrund der Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit, die auch durch Akklamation ersetzt werden darf. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters.

§ 17
Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder ergänzen. Die Zuwahl erfolgt durch den Vorstand.

§ 18
Der Vorsitzende hat das Recht, bei wichtigen Entscheidungen Versammlungen des Vorstandes zu berufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder und unter ihnen der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters. Die Erledigung der laufenden Geschäfte kann durch schriftliche Verständigung der Vorstandsmitglieder untereinander erfolgen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden nimmt einer seiner Stellvertreter die Funktion wahr.

Die Mitgliederversammlung

§ 19
Die Gesellschaft hält mindestens alle 3 Jahre eine Ordentliche Mitgliederversammlung ab. Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden in Übereinstimmung mit dem Gesamtvorstand vorzubereiten und festzusetzen. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einberufung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt regelmäßig gleichzeitig mit den wissenschaftlichen Sitzungen der Gesellschaft. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit seit der letzten Versammlung entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung und nimmt die erforderlichen Neuwahlen vor. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Versammlung zu bestimmende Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Die Versammlung beschließt über die Aufnahme derjenigen neuen Mitglieder, gegen deren Aufnahme der Vorstand Bedenken hat (§ 7). Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung in den Händen eines der beiden Stellvertreter. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen dieser Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters. Der Vorstand kann außer der Reihe eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der Ordentlichen Mitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand vorlegen.

Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft

§ 20
Änderung dieser Satzung oder eine Auflösung der Gesellschaft bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, zu dem eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Ein entsprechender Antrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.

§ 21
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes wird das Vermögen der Gesellschaft an eine steuerbegünstigte Vereinigung übertragen, und zwar jeweils zum Drittel an die Deutsche-Multiple-Sklerose-Gesellschaft – Landesverband Thüringen; an die im Land Thüringen bestehenden Hilfsvereine für psychisch Kranke sowie an die Elterninitiative für das seelisch erkrankte und verhaltensauffällige Kind e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Es darf nicht an die Mitglieder verteilt werden.